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Schädlicher Beteiligungserwerb,Verfahrensruhe

Meine heutige Mandantin, eine Einmann-GmbH, entstand durch Übertragung (Verkauf) einer 60%igen Beteiligung auf den heutigen Alleingesellschafter/Geschäftsführer, vormals hielt er eine Beteiligung in Höhe von 40 %. Dieser Vorgang fand im Jahre 2010 statt. Die GmbH hatte vor Übertragung der Anteile ca. 150 T€ Verlustvortrag. Dieser steuerliche Verlustvortrag wurde gemäß § 8c Abs. 1 KStG nicht anerkannt. Gegen die entsprechenden Bescheide wurden Einsprüche eingelegt sowie das „Ruhen des Verfahrens“ beantragt. In der Begründung wurde u.a. Folgendes ausgeführt: „Außerdem erscheint es ernstlich möglich, dass der § 8c Abs. 1 KStG verfassungswidrig ist, vgl. Finanzgericht Hamburg vom 04. April 2011, 2 K 33/10 bzw. beim Bundesverfassungsgericht, vgl. Aktenzeichen 2 BvL 6/11.“ FRAGE 1: Das obige Verfahren ist mit Beschluss aus dem Jahr 2017 entschieden worden, allerdings nur zum Problemkreis, der die Beteiligungsübertragungen unter 50 % betrifft. Wie dargestellt ruht das obige Rechtsbehelfsverfahren immer noch. Sollte man zur Klarstellung der Finanzbehörde mitteilen, dass jetzt die Grundlage ein anderes Verfahren ist? Auf was sollte hingewiesen werden? Nun soll im September diesen Jahres (2021) die GmbH weiterveräußert werden, diesmal die ganze 100%ige Beteiligung. FRAGE 2: Hat dieser erneute Anteilsverkauf einen Einfluss auf das Verfahren bzw. auf den damaligen Verlustvortrag? Sollte vom damaligen Verlustvortrag im Jahr 2021 noch ein Restbetrag verrechenbar sein, so könnte doch nur dieser Restbetrag (im Rahmen der zweiten Anteilsübertragung) wegfallen? Oder gelten dann die neuen Vorschriften zum Verlustvortrag nach dem KStG? Konsequenterweise müsste auch der Ertrag aus den Steuerrückzahlungen, sollte das Verfahren für meine Mandantin positv ausgehen, der GmbH als solches zustehen, im Zweifel also dem neuen Anteilseigner zustehen?
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