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Tantieme,Angemessenheit,50-%-Grenze

Unsere Mandantin ist eine GmbH mit drei Minderheitsgesellschaftern (Annahme: jeder 1/3), die als SV-pflichtige Geschäftsführer angestellt sind. Sie möchten sich eine zivilrechtlich sauber vereinbarte Tantieme auszahlen. Ich kämpfe mit der SV-Pflicht der Tantieme und der 50-%-Grenze. Die Tantieme darf 50 % des Gewinns nicht übersteigen, wenn also jeder 16,5 % Gewinntantieme erhält, habe ich diese Grenze eingehalten. Ich muss jedoch eine Rückstellung für Personalkosten bilden, diese ist doch um die AG-Anteile zur SV zu erhöhen, also rechne ich die Tantieme noch mal Faktor 1,2. Danach überschreite ich die Grenze von 50 % des Gewinns. Ist dies zu vertreten, oder liegt dann in Höhe des übersteigenden Teils eine vGA vor?
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