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vGA,Tätigkeit neben Pensionsbezug

Sachverhalt: Der R ist gegenwärtig 80 Jahre alt. Der R war bis zum Jahr 2014 mit 100 % an der R-GmbH beteiligt. Im Jahr 2014 wurden 100 % der Anteile auf die Tochter T übertragen. Die T ist seit 2014 Geschäftsführerin der R-GmbH. Das Arbeitsverhältnis mit dem R wurde zum 31.12.2015 beendet. Mit Wirkung zum 01.01.2016 hat der R eine Beratertätigkeit aufgenommen, für welche er monatlich 8.500 € erhält (zzgl. Umsatzsteuer, versteuert als Einkünfte aus Gewerbebetrieb). Im Beratervertrag ist klar geregelt, welche Aufgaben der R wahrnimmt (Auftragskalkulation, Unterstützung Auftragsabwicklung, Überwachung Werkstattkosten, Betriebsausgaben, Mietpreiskalkulation, Akquise und Betreuung Neu- und Bestandskunden). Der R ist weiterhin Geschäftsführer der GmbH. Weiter bezieht der R Pensionszahlungen aus einer betrieblichen Pensionszusage der R-GmbH. Im Rahmen einer steuerlichen Betriebsprüfung für die Jahre 2018 und 2019 sollen die Pensionszahlungen an den R laut Betriebsprüfer als verdeckte Gewinnausschüttungen an die Tochter behandelt werden. Der R ist wohlgemerkt nicht an der R-GmbH beteiligt, es besteht in den Jahren 2018 und 2019 kein Arbeitsverhältnis, der R hat als Berater einen klar abgegrenzten Aufgabenbereich und erhält die Beratervergütung nur für die Tätigkeit als Berater und nicht als Geschäftsführer. Die Tochter T füllt alle Aufgaben als Geschäftsführerin aus, der Vater R ist nur im Hintergund überwachend tätig. Der eingeschränkte Aufgabenbereich des Beraters R unterscheidet sich (auch altersbedingt) deutlich von der früheren Tätigkeit des Geschäftsführers R. Der Vater hält den Geschäftsführertitel zum einen „ehrenhalber“ weiter, zum anderen soll der Vater einspringen können, falls die Tochter einmal krankheitsbedingt ausfallen solle. Fragen: Kann die Pensionszahlung an den R für die Tochter T in diesem Fall eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen? Welche Argumente helfen uns dagegen?
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