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§ 6 EStG,offene Einlage Umsatzsteuer

Unser Mandant ist die A-GmbH (neu gegründet). Diese soll sich mit 10 % an einer weiteren, bereits bestehenden B-GmbH beteiligen. Die A-GmbH soll einen immateriellen Vermögensgegenstand (Computer-Software) in die B-GmbH einbringen und im Gegenzug mit 10 % an der B-GmbH beteiligt werden. Die Software entwickelt der 100%ige Gesellschafter der A-GmbH (natürliche Person). Bei der B-GmbH kommt es zu einer nominalen Kapitalerhöhung von 5.000 €. Die Software ist insgesamt mit 40.000 € bewertet. 35.000 € werden in die Kapitalrücklage eingestellt. Bei der A-GmbH ist die Software derzeit noch nicht aktiviert/bilanziert. Was passiert bei der A-GmbH? Kommt es zu einem Ausweis vom Ertrag von 40.000 € und einer Aktivierung der Anteile an der B-GmbH in Höhe von 40.000 €? Macht es einen Unterschied, ob die A-GmbH die Software bereits bilanziert? Die A-GmbH ist neu gegründet. Das CRM hat der Geschäftsführer erstellt. Man könnte in der Eröffnungsbilanz der A-GmbH den Vermögenswert bilanzieren, wenn damit eine Versteuerung der 40.000 € bei der GmbH vermieden werden könnte. Fällt bei der Einbringung Umsatzsteuer an?
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