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Verdeckte Gewinnausschüttung,Gehalt und Altersversorgungsbezüge

GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer fragen vermehrt bei uns nach, welche Konsequenzen eine Weiterarbeit in ihrer GmbH hätte, wenn aus einer Unterstützungskasse oder ähnlichen Altersversorgungs-Durchführungswegen nach Erreichen der Altersgrenze Leistungen bezahlt werden. In Frage kommen sowohl einmalige Kapitalauszahlungen als auch Rentenleistungen. Viele der Mandanten möchten auch nach Erreichen der Altersgrenze ihre Beschäftigung fortsetzen. Hier bieten sich bezüglich der Vergütung folgende Varianten an: – weiterhin Gehaltsbezüge im bisherigen Umfang, oder – Gehaltsbezüge auf reduziertem Niveau, oder – Abrechnung als Beraterleistungen mit z.B. monatlicher Rechnung als Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG). Die Versicherungsgesellschaften, die wir kontaktiert haben, raten von allen diesen Varianten ab wegen der Gefahr einer verdeckten Gewinnausschüttung wegen des parallelen Bezugs von Ruhegeld- und Aktivbezügen. Muss dies tatsächlich befürchtet werden, sogar im Falle einer kapitalisierten Auszahlung der Altersvorsorgeansprüche?
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