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Wertpapiere,Investmentfonds,Fremdwährung

Eine Mandantin von uns, eine inländische GmbH, die im Einzelhandel tätig ist, parkt ihre überschüssige Liquidität in einem größeren Wertpapierdepot. In diesem Depot werden zahlreiche unterschiedliche Wertpapiere gehalten. Wir denken über einige sich daraus ergebenden Probleme in der Bilanzierung sowie den Steuererklärungen nach. Soweit die Gesellschaft Aktien hält, bestehen aus unserer Sicht keine größeren Probleme. Die laufenden Erträge werden nach § 8b Abs. 1 KStG erfasst und die Veräußerungsgewinne und -verluste nach § 8b Abs. 2 KStG. Im Zusammenhang mit den Aktien denken wir lediglich über die Erfassung von Veräußerungsgewinnen nach, soweit Aktien betroffen sind, die nicht in Euro gehandelt werden. So wie wir die Kommentierung zu § 8b KStG verstehen, gibt es nur einen einheitlichen Veräußerungsgewinn bzw. Verlust, nämlich die Differenz zwischen den ursprünglichen Anschaffungskosten in Euro und dem Verkaufspreis ebenfalls in Euro. Eine Zerlegung des Veräußerungsgewinnes in Kursgewinne und Änderungen, die sich aus Wechselkursverschiebungen ergeben, sind unseres Erachtens nicht zu trennen. Wir haben in der Literatur aber auch teilweise widersprüchliche Ausführungen zu diesem Thema gefunden und bitten um Ihre Einschätzung. Leider befinden sich in dem Depot auch verschiedene Investmentanteile. Dabei handelt es sich teilweise um Aktienfonds, teilweise um Rentenfonds und zu einem kleinen Teil auch um gemischte Fonds. Wir gehen bisher davon aus, dass sich die Besteuerung der laufenden Ausschüttung der Investmentfonds und der Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen nach den Regelungen des Investmentsteuergesetzes richten. Aus unserer Sicht ist hier § 20 Abs. 1 Satz 3 InvStG für Aktienfonds einschlägig und 80 % der Erträge aus Ausschüttungen und Veräußerungen sind steuerfrei. Bei Mischfonds sind nach § 20 Abs. 2 InvStG 40 % steuerfrei zu stellen. Immobilienfonds befinden sich nicht im Wertpapierdepot. Rentenfonds fallen aus unserer Sicht nicht unter die Teilfreistellung des Investmentsteuergesetzes. Gelten diese Teilfreistellungen auch für die Veräußerungsgewinne? Auch bei sämtlichen Investmentfonds würden wir eventuelle Veräußerungsgewinne einheitlich ermitteln und nicht unterscheiden zwischen Gewinnen aus Kursänderungen und Wechselkursänderungen. Ferner werden einige Zertifikate gehalten. Wir fragen uns, ob diese Zertifikate so wie Investmentfonds zu behandeln sind. Wird z.B. ein Dax-Zertifikat so wie ein Aktienfonds behandelt, oder handelt es sich doch um eine schlichte Kapitalforderung, deren Veräußerungsgewinne bzw. -verluste voll steuerpflichtig sind?
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