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Vororganschaftliche Mehrabführung,Organschaftliche Minderabführung,Steuerliches Einlagekonto

Sachverhalt: Im November 2020 wird ein Ergebnisabführungsvertrag mit Wirkung ab 01.01.2020 abgeschlossen. Die OG führt im Jahr 2021 ratierlich die Gewinnsumme an die OT ab. Die Ergebnisabführung beträgt 15.000.000 Euro. Der steuerliche Verlust nach Ergebnisabführung beträgt 50.000 Euro. Hiervon entfallen 60.000 Euro auf organschaftliche Minderabführungen und 110.000 Euro auf vororganschaftliche Mehrabführungen. Das steuerliche Einlagekonto entwickelt u. E. sich wie folgt: Bestand zum 01.01.2020 0 Euro Erhöhung um die organschaftliche Minderung + 60.000 Euro Bestand zum 31.12.2020 60.000 Euro. Fragen: 1. Ist es richtig, dass der Bestand des steuerlichen Einlagekontos zum 31.12.2020 60.000 Euro beträgt? Die vororganschaftliche Mehrabführung wird nicht in den Bestand des steuerlichen Einlagekontos aufgenommen? 2. Ist die vororganschaftliche Mehrabführung in Höhe von 110.000 Euro mit Feststellung des Jahresabschlusses bis spätestens 31.08.2021 als Gewinnausschüttung von der OG an das Finanzamt zu melden und 25 % Kapitalertragsteuer von der OG an das FA zu entrichten?
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