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GmbH-Geschäftsführer,Pensionszusage,Überversorgung

Bei einer GmbH (Bauträger für Mietwohnungen) wurde im Jahr 2002 eine Versorgungszusage in Höhe eines Festbetrages von 2.500 € für den 100-%-Alleingesellschafter-GF A vereinbart. In den ersten zehn Jahren hat die GmbH gut verdient und dem A jährlich ein Gehalt von etwa 100.000 € gezahlt. Danach ab 2013 hatte die GmbH zeitweise für einige Monate das Gehalt des A auf 0 € gesetzt wegen liquiditätsmäßig schwieriger Situationen. Die Baufirma hatte im Prüfungszeitraum 2016–2019 zeitweise wenige Umsätze und die Gehälter deshalb für einige Monate auf 0 € gesetzt. Im Jahr 2019 wurde sogar gar kein Festgehalt gezahlt, sondern nur betriebliche Alterversorgungen. Insofern blieb das jährliche Aktiv-Gehalt des A von 2016 bis 2019 jeweils unter der 75-%-Grenze. Ab dem 01.01.2020 zahlt die GmbH an den A aber wieder regelmäßig bis heute ein Festgehalt von 3.400 € (dieses Gehalt reicht aus, um die 75-%-Grenze zu erfüllen). Die GmbH hat nämlich im Jahr 2020 (wegen Verkaufs eines größeren Mehrfamilienhauses) einen hohen Gewinn von 260.000 € erzielt. Das Finanzamt will im Rahmen einer BP trotzdem für die Jahre 2016 bis 2019 (Prüfungszeitraum) die gebildeten Pensionsrückstellungen senken, im Jahr 2019 von 153.440 € auf 41.842,01 €. 1. Frage: Erfolgt die Herabsetzung der PRSt zu Recht? Der BFH v. 27.03.2012 hat entschieden, das sich bei einer vorübergehenden Absenkung noch keine Auswirkungen auf die PRSt ergibt. 2. Frage: Angenommen, die PRSt würde für das Jahr 2019 auf 41.842 € gesenkt: Kann die PRSt dann im Jahr 2020 wieder auf ihr altes Niveau erhöht werden, da ja ab dem 01.01.2020 bis zum heutigen Tage und wohl auch zukünftig wieder ein ausreichend hohes Gehalt an den A gezahlt wird? 3. Frage: Bei einer möglichen Herabstzung der PRSt muss doch zumindest der erdiente Teil der PRSt (sogenannter past service) bestehen bleiben. In den ersten zehn Jahren hat der A hohe Aktivgehälter erhalten und auch danach wurden die Aktivgehälter immer nur zeitweise ausgesetzt. Im Jahr 2015 wurde insgesamt ein ausreichend hohes Aktivgehalt gezahlt.
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