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§ 8c KStG,§ 8d KStG,vorweggenommene Erbfolge

GmbH-Anteile wurden zu 100 % im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge von der Mutter auf die Tochter übertragen. Es handelt sich bei der GmbH um die Betriebsgesellschaft und um eine Betriebsaufspaltung. Das Grundstück (Besitzgesellschaft) wurde zum gleichen Zeitpunkt auf die Tochter übertragen, so dass die Tochter die GmbH und die Besitzgesellschaft (Einzelunternehmen) in Form einer Betriebsaufspaltung weiterführt. Die GmbH weist zum Übertragungsstichtag einen Verlustvortrag von 200.000 € aus. Nach den BMF-Schreiben vom 28.11.2017/18.03.2021 löst eine unentgeltliche vorweggenommene Erbfolge keinen schädlichen Beteiligungserwerb aus. Das heißt, der Verlust wird vorgetragen, und § 8c bzw. § 8d KStG findet keine Anwendung. Nach dem BMF-Schreiben vom 28.11.2017, Tz. 4, darf der Erwerb aber auch nicht in nur in geringem Umfang entgeltlich sein. Versorgungsleistungen (dauernde Last) wurden im Vertrag vereinbart. Ist es empfehlenswert, den § 8d KStG prophylaktisch zu beantragen? Falls sich bei einer Außenprüfung herausstellt, dass die Übertragung doch nicht als voll entgeltlich vonstatten ging und ich den § 8d KStG nicht beantragt habe, wäre die Angelegenheit ja nicht mehr zu heilen. Alternative wäre Offenhalten der Bescheide? Das wäre allerdings auch nicht unbedingt wünschenswert.
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