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Gemeinnützigkeit,Zweckverwirklichung im Ausland

Wir betreuen eine gemeinnützige Stiftung, die in ihrer Satzung u. a. auch die Unterstützung von Personen i. S. v. § 53 Nr. 2 AO aufführt. Nun hat sich dort die Frage gestellt, ob zu diesem Personenkreis auch grundsätzlich Personen im Ausland gehören. Ein Stiftungsmitglied unterstützt einen jungen Mann in Sri Lanka, der in einer Ayurveda-Klinik arbeitet, die allerdings ausschließlich von Touristen lebt, die während der Corona-Pandemie jedoch ausbleiben. Er wurde daraufhin arbeitslos, benötigt jedoch für seinen herzkranken Vater teure Medikamente. Jetzt hat das Stiftungsmitglied angefragt, ob nicht auch die Stiftung selbst diesen jungen Mann unterstützen könnte. Ich habe da so meine Bedenken, dass dies nicht von den deutschen Regeln der Gemeinnützigkeit gestützt wird, habe aber nichts Konkretes gefunden. Können Sie mir da weiterhelfen?
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