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verdeckte Gewinnausschüttung,Leistung der Gesellschaft

Die Gesellschafter einer GmbH haben vor ca. 20 Jahren wegen Überschuldung der GmbH eine Zubuchung ins Eigenkapital in Höhe von 22.529,95 € vorgenommen. Im Jahre 2019 haben die Gesellschafter 17.585,04 € zubezahlt, da eine Überschuldung nicht mehr vorlag. Das Finanzamt hat die Rückzahlung als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt. Dagen wurde Einspruch eingelegt und als unbegründet zurückgewiesen. Bitte beurteilen Sie den Sachverhalt, und teilen Sie mir mit, ob eine Klage Erfolg hätte.
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