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§ 10 Nr. 4 KStG,Aufsichtsratsvergütungen und Erstattungen in der Körperschaftssteuerveranlagung

Die A-AG hatte den Aufsichtsratsmitgliedern insgesamt 119.000 € für das Jahr 2018 im Jahr 2018 als Vergütung geleistet. In der Körperschaftsteuererklärung 2018 wurden diese Aufwendungen zu 50 % außerbilanziell korrigiert (vgl. § 10 Nr. 4 KStG). Aufgrund einer rechtlichen Änderung hätte die A-AG jedoch nur insgesamt 100.000 € an die Aufsichtsratsmitglieder zahlen müssen, sodass die A-AG im Jahr 2021 in Höhe von 19.000 € insgesamt eine Rückzahlung für 2018 von den Aufsichtsratsmitgliedern erwartet (bzw. realisieren wird). Frage: Unterliegt der Betrag von 19.000 € bei der Ertragsrealisierung im Jahr 2021 ebenfalls § 10 Nr. 4 KStG?
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