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Verlustuntergang nach § 8c KStG sowie fortführungsgebundener Verlustvortrag,Derselbe Geschäftsbetrieb i.S. von § 8d KStG

A ist an der B-GmbH zu 100 % beteiligt. Die B-GmbH ist bilanziell überschuldet und hat einen Verlustvortrag von 1,5 Mio. €. Die Anteile sollen auf eine neu zu gründende Holding C übertragen werden. Eine Übertragung nach dem Umwandlungsgesetz kommt wegen der Überschuldung nicht in Betracht, daher sollen die Anteile zum Nominalbetrag veräußert werden. Der Betrag ist auch gutachterlich belegt, das ist nicht Gegenstand der Anfrage. Frage zum Plan: • A verkauft die Anteile an die zu gründende Holding C. An der Holding C ist die zu gründende Holding D zu 100 % beteiligt, an der Holding D ist die Holding des A zu 49,75 % (er hält dort 100 %), ein neuer Gesellschafter E zu 0,5 % (Privatvermögen) und ein Gesellschafter E mit seiner Holding zu 49,75 % (er hält dort 100 %) beteiligt. • Der Geschäftsbetrieb der B-GmbH wird unverändert fortgeführt, es werden lediglich Fremdmittel eines Investors (nicht beteiligt) zugeführt. • Geht nach § 8c KStG der Verlustvortrag unter, kann ein Antrag nach § 8d KStG gestellt werden? • Gibt es aus Ihrer Sicht Optimierungsbedarf hinsichtlich der Reihenfolge der Gründungen/Übertragungen im Hinblick auf den Erhalt des Verlustvortrags?
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