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§ 8d KStG,Verlustuntergang,schädliches Ereignis

Ich habe eine Frage zum Verlustuntergang der KSt-Verlustvorträge bei der Erbschaft von GmbH-Anteilen. Sachverhalt: A GmbH hat einen Verlustvortrag von 100.000 €. Der 100-%-Gesellschafter A verstirbt. Erbe ist B. a) Kommt es zur Anwendung von § 8c KStG und einem Verlustuntergang der körperschaft- und gewerbesteuerlichen Verlustvorträge aufgrund eines Gesellschafterwechsels? b) Können die Verluste durch § 8d KStG durch Fortführung des Unternehmen „gerettet“ werden?
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