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Abzinsung,unverzinsliche Verbindlichkeit

Mandant ist Gesellschafter und Geschäftsführer seiner Bau-GmbH. Sein Vater ist als Architekt Einzelunternehmer und stellt für seine Leistungen regelmäßig Rechnungen an die GmbH. Aus den letzten Jahren sind summiert mittlerweile 500.000 € Verbindlichkeiten bei der GmbH an den Architekten entstanden und als Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen (Kreditoren) gebucht. Da der Vater als Architekt seinen Sohn unterstützen möchte, fordert er seine Forderungen aus den letzten Jahren nicht mit Nachdruck ein, sondern gewährt dem Sohn bzw. der GmbH stillschweigend lange Zahlungsziele; eine Vereinbarung über eine Rückzahlung oder Verzinsung gibt es nicht. Verbindlichkeiten aus Lieferungen sind in der Praxis immer kurzfristig bzw. mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten. Die fehlende Verzinsung der Verbindlichkeit bei der GmbH ist keine verdeckte Gewinnausschüttung und keine verdeckte Einlage. Allerdings stellt sich das Problem des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Bei Verbindlichkeiten mit unbestimmter Laufzeit ist vorrangig die Restlaufzeit zu schätzen. Das gilt auch dann, wenn die Darlehensvereinbarung eine jederzeitige Kündbarkeit vorsieht oder die gesetzliche Kündigungsfrist nach § 488 Abs. 3 BGB nicht ausgeschlossen wird. Liegen für eine objektive Schätzung der Restlaufzeit keine Anhaltspunkte vor, können diese Verbindlichkeiten hilfsweise mit dem 9,3-fachen des Jahreswerts berücksichtigt werden (§ 13 Abs. 2 BewG). Nach Tabelle 3 (BMF, Schreiben vom 26.5.2005, Anlage 3) entspricht dieser Faktor einer Laufzeit von zwölf Jahren, zehn Monaten und zwölf Tagen. Danach ergibt sich nach Tabelle 2 für Fälligkeitsdarlehen (BMF, Schreiben vom 26.5.2005, Anlage 2) ein Vervielfältiger von 0,503. Teilen Sie unsere Einschätzung, dass Verbindlichkeiten aus Lieferungen nicht abzuzinsen sind, auch wenn der Gläubiger diese langjährig nicht einfordert? 
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