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Tippgeberhonorar,§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG,Rechnungsangaben,§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG

Meine Mandantin, eine UG (haftungsbeschränkt), übt Maklertätigkeiten und Immobiliendienste aus. Als Anerkennung für Tipps und Hinweise sowie für erfolgreiche Vermittlungen erwirbt die UG für ihre Kunden Kleidungsstücke, Schuhe etc. Meine Fragen: 1. Unter welchen Voraussetzungen sind diese Aufwendungen als Betriebsausgaben der UG zu berücksichtigen? 2. Sofern Rechnungen vorliegen, sind diese auf den Namen des Gesellschafter-Geschäftsführers als Leistungsempfänger ausgestellt. Muss für die Anerkennung als Betriebsausgabe bzw. für den Vorsteuerabzug eine Rechnungskorrektur an die UG als Leistungsempfängerin erfolgen?
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