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Familienstiftung,Refinanzierungsdarlehen,§ 8 Abs. 10 KStG

Ich betreue erstmals eine Stiftung, die im Jahre 2019 durch die Hingabe von Darlehen an verschiedene Kapitalgesellschaften Zinseinnahmen und Refinanzierungsaufwendungen hat. Die Stiftung ist an den inländischen GmbHs zu 100 % beteiligt. Ferner ist sie an zwei spanischen Kapitalgesellschaften zu 70 % beteiligt. Die Darlehen an die „Tochtergesellschaften“ sind durch Darlehen refinanziert. Somit fallen neben den erhaltenen Zinsen (Guthabenzinsen) auch gezahlte Schuldzinsen an. Meine Fragen nun: 1) Unterliegen die gezahlten Schuldzinsen bei der Ermittlung der Einkünfte einem Abzugsverbot im Sinne des § 20 Abs. 9 EStG? 2) Sofern dies nicht der Fall ist und sich ein Verlust ergibt, ist dann ein Verlustausgleichsverbot im Sinne des § 20 Abs. 6 EStG zu beachten? 3) Wenn weder das Verlustverrechnungsgebot noch Werbungskostenabzugsverbot im Sinne von § 20 Abs. 6 und 9 EStG zu berücksichtigen sind, wäre der Verlust vollumfänglich zu berücksichtigen? Rechtsgrundlagen hierfür sind – § 8 Abs. 10 KStG, – § 2 Abs. 5b EStG, – § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 EStG.
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