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Körperschaftsteuer,Schädlicher Anteilserwerb,Untergang Verlustvorträge

Sachverhalt: Die H GmbH hält bis zum 04.04.2016 100 % der Anteile an der B GmbH. Die GmbH hat Verlustvorträge aus einer früheren aktiven Tätigkeit, die nicht mehr besteht (KSt und GewSt). Diese Verlustvorträge bestehen bereits seit mindestens 2010. Die Geschäftstätigkeit der B GmbH beschränkt sich aktuell auf die Verwaltung von Kapitalvermögen. Die Verlustvorträge werden hiermit jährlich in geringem Umfang genutzt. Am 5.4.2016 erwarb C einen Anteil von 10 % an der B GmbH von H. Am 4.6.2021 will C einen weiteren Anteil von 49,98 % an der B GmbH erwerben. Kaufpreis ist das anteilige Stammkapital. Sind die bestehenden Verlustvorträge weiterhin abzugsfähig? Aus unserer Sicht besteht die Möglichkeit, die Verlustvorträge weiterhin zu nutzen. Der Erwerber ist zwar immer C. Er hat aber nur einen Anteil von 10 % im Jahr 2016 erworben. Der Fünf-Jahreszeitraum ist am 6.4.2021 abgelaufen. Nun erwirbt er einen Anteil unter 50 %. Nach § 8c KStG bleibt der Verlustvortrag erhalten, sofern nicht mehr als 50 % der Anteile innerhalb von fünf Jahren übergehen. Meines Erachtens könnte sogar ein Anteil von 50 % übertragen werden, ohne dass die Verlustvorträge gefährdet sind. Wir bitten um Prüfung unserer Rechtsauffassung.
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