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Umsatzsteuer,Vorsteuerabzug,Zuordnung zum Unternehmensvermögen

Der Stpfl. und seine Ehefrau vermieten ein Büro in ihrem Haus umsatzsteuerpflichtig ab 01.01.2022. Die anteilige unternehmerische Nutzung des Hauses beträgt 11 %. Das Ehepaar möchte aus den Hausbaukosten die anteiligen Vorsteuerbeträge geltend machen. Das Zuordnungswahlrecht wird bis zum 31.07.2022 in der Weise ausgeübt, dass das Gebäude zu 100 % dem Unternehmensvermögen zugeordnet wird. Die ersten Rechnungen, die Vorsteuer enthalten, erhält das Ehepaar im Januar 2021. Die Bauleistungen finden im Jahr 2021 und 2022 statt. Im Juni 2022 werden die Baukosten für die Umsatzsteuererklärung 2021 verbucht. Dabei wird dem Steuerberater bekannt, dass für den Gesamtpreis des Hauses (Fertighaus) in Höhe von 466.202,53 € eine Anzahlung in Höhe von 41.397 € bereits am 22.07.2020 geleistet wurde. Der Kaufvertrag über das Haus wurde am 18.01.2021 geschlossen, Abnahme war der 27.07.2021. Frage ist, ob das Zuordnungswahlrecht bis zum 31.07.2022 noch ausgeübt werden kann, um die anteilige Vorsteuer aus den Baukosten ziehen zu können, oder ob die Anzahlung aus dem Jahr 2020 dagegen spricht?
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