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Umsatzsteuer,Vorsteuerabzug,Rechnungsausstellung

Tochter ist Vertragspartnerin beim Kauf eines Büros über einen Bauträger. Das Büro ist ab März 2021 an die GmbH vermietet, wo der Vater Gesellschafter/Geschäftsführer ist. Die Rechnungen des Bauträgers (Jahr 2019) wurden aber an den Vater geschrieben, der diese Beträge überwiesen hat. Dies fiel erst jetzt auf, als das Finanzamt die Rechnungen anforderte. Der Bauträger weigert sich, als Leistungsempfängerin den Namen der Tochter hinzuzufügen. „Seine Bilanz sei schon gemacht und er möchte nicht, dass in seiner Datenbank die Rechnungen abweichend gespeichert sind.“ Frage: Reicht für den Vorsteuerabzug als Korrektur der Rechnungen ein Schreiben des Bauträgers, indem auf die Leistungsempfängerschaft der Tochter bei den Rechnungen Nr. 1–10 hingewiesen wird? Kann die Angabe des Leistungsempfängers auf den Rechnungen oder eventuell die Erstellung eines solchen Schreibens juristisch erzwungen werden? Reicht für den Vorsteuerabzug evtl. die Vorlage des Vertrags mit dem Bauträger, der mit der Tochter abgeschlossen wurde und wodurch sie eindeutig als Leistungsempfängerin zu entnehmen ist? Ist der Bauträger möglicherweise schadenersatzpflichtig, wenn er sich weiterhin weigert?
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