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Umsatzsteuer,Vorsteuerabzug,Vorsteuerberichtigung

Ein gemeinnütziger Verein hat einen neuen Fußballplatz gebaut. Entsprechend der Nutzung, umsatzsteuerfrei bzw. umsatzsteuerpflichtig, wurden für die angefallenen Kosten abzugsfähige Vorsteuern erklärt. Bei der Aufteilung in abzugs- bzw. nicht abzugsfähig sind wir davon ausgegangen, dass der komplette Bereich der Jugend dem nicht abzugsfähigen Teil zuzuordnen ist. Nun hat sich aber herausgestellt, dass für drei Jugend-Mannschaften Eintritt verlangt wird, der der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen ist. Somit müssten diese drei Mannschaften auch in die Ermittlung des vorsteuerabzugsberechtigen Teils mit einbezogen werden. Dies haben wir nun über berichtigte Steuererklärungen gemacht. Das Finanzamt hat daraufhin eine Umsatzsteuersonderprüfung gemacht und möchte nun das Ganze über eine Korrektur nach § 15a UStG ändern, nicht über die Zustimmung zu unseren berichtigten Erklärungen. Hier waren wir schon mal grundsätzlich der Meinung, dass eine §-15a-Berichtigung vor Fertigstellung gar nicht möglich ist. Die Fertigstellung war zum 01.07.2019 und wir haben die Erklärungen 2017–2019 berichtigt. Der Prüfer begründet damit, dass Absichtsänderungen nicht zurückwirken und deshalb die Steuerbeträge nicht als Vorsteuer abziehbar sind. Wir sehen jedoch in der Umqualifizierung keine Absichtsänderung, sondern eine andere rechtliche Würdigung.
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