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§ 25 Abs. 1 UStG,Vorsteuerabzug,Margenbesteuerung

Sachverhalt: Herr Y vermietet fünf Ferienwohnungen an wechselnde Gäste (sowohl Privatleute als auch Geschäftsreisende). Drei Ferienwohnungen sind im Eigentum des Y. Weitere zwei Wohnungen mietet er von seiner Schwester X an. Fragen: 1. Bei den zwei angemieteten Wohnungen zur Weitervermietung an Feriengäste handelt es sich um einen Fall des § 25 Abs. 1 Satz 1 UStG (→ Urteil EuGH vom 19.12.2018, C-552/17), bei der die Margenbesteuerung anzuwenden ist, korrekt? 2. Wenn es sich um einen Fall der Margenbesteuerung handelt, sind dann alle Eingangsleistungen als „(analog einer) Reisevorleistung“, die direkt einer oder beiden angemieteten Wohnungen zuzuordnen sind, in die Margenbesteuerung einzubeziehen, und zwar für den jeweiligen Zeitraum der Umsatzsteuer-Voranmeldung? 3. Wie ist mit Eingangsleistungen im Hinblick auf die Margenbesteuerung zu verfahren, die nicht direkt einzelnen Wohnungen zugerechnet werden können, z.B. die Eingangsleistungen für die Homepage? Sind diese dann gemäß dem Verhältnis 2/5 zu 3/5 aufzuteilen, d.h., 2/5 kommen in die Margenbesteuerung und 3/5 verbleiben mit Vorsteuerabzug? Wäre das dann ebenfalls gleich im jeweiligen Umsatzsteuer-Voranmeldungszeitraum umzusetzen oder könnte dies mit der Umsatzsteuerjahreserklärung angemeldet werden? 4. Grundsätzlich stellen wir uns die Frage, welche Kosten überhaupt als „Vorleistungen“ in Bezug auf die Vermietung von Ferienwohnungen zu sehen sind.
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