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Umsatzsteuer,Vorsteuerabzug,Vermittlungsleistung

Sachverhalt: Unser Mandant ist ein Verein. Der Verein hat neben einem ideellen, nicht umsatzsteuerbaren Bereich einen umsatzsteuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb aus Sponsoring-Einnahmen. Er ist damit teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt. Der Verein ist Herausgeber einer Mitgliederzeitschrift. Die Zeitschrift wird von einem Verlag erstellt. Für die Herstellung der Zeitschrift erhält der Verlag eine vertraglich festgelegte Vergütung. Außerdem firmiert der Verlag im Impressum und damit presserechtlich als „Anzeigenleitung“. Zu den wesentlichen Aufgaben des Verlags gehört gemäß Vertrag die Akquise von Anzeigen, die Verwaltung der Aufträge und die Rechnungsstellung. Für diese Tätigkeit erhält der Verlag gemäß Vertrag eine Umsatzprovision in Höhe von 25 %, über die er eine Gutschrift erstellen soll. Tatsächlich tritt der Verlag gegenüber den Anzeigenkunden im eigenen Namen in Auftragsbeziehung. Die Rechnungsstellung über das Anzeigenentgelt erfolgt ebenfalls im eigenen Namen. Die Rechnungen an die Anzeigenkunden werden durch den Verlag erstellt und erhalten keinen Hinweis darauf, dass die Leistung in fremdem Namen für fremde Rechnung erbracht wurde. Fraglich ist, wie das Anzeigengeschäft umsatzsteuerlich zu beurteilen ist. Fragen: Erbringt der Verlag gegenüber dem Verein durch den Anzeigenverkauf eine Vermittlungsleistung, über die er mit einer Rechnung abzurechnen hat (worauf der Vertragswortlaut hindeutet), oder erbringt der Verein gegenüber dem Verlag eine Leistung ähnlich einer Rechteüberlassung, für die er 75 % der Anzeigenerlöse erhält und über die der Verlag gegenüber dem Verein im Wege einer Gutschrift abrechnet (worauf der tatsächliche Durchführungsweg mit den Anzeigenendkunden hindeutet)? Wenn der Verein als Leistungserbringer auftritt: Ist er dann in Bezug auf die Produktionskosten der Zeitschrift vorsteuerabzugsberechtigt (weil dies der umsatzsteuerpflichtigen Erzielung von Anzeigenentgelten zuzurodnen ist) und wenn ja, ist der Vorsteuerabzug auch dann in voller Höhe möglich, wenn die Produktionskosten der Zeitung höher sind als die Anzeigenentgelte?
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