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Zeitpunkt,Rechnung

Nach § 15 I S. 1 Nr. 1 UStG muss der Unternehmer eine Rechnung besitzen, um den Vorsteuerabzug ausüben zu können. Unser Mandant hatte zwischen Weihnachten und Neujahr Betriebsferien. In dieser Zeit gingen mehrere Rechnungen im Briefkasten ein. Das Rechnungsdatum war jeweils im alten Jahr. Nach Ende der Betriebsferien wurden die Rechnungen mit einem Eingangsstempel Anfang Januar versehen. Das Finanzamt verweigert den Vorsteuerabzug für den Monat Dezember mit dem Hinweis, dass der Eingangsstempel das Datum Anfang Januar trägt. Frage 1: Ist es korrekt, dass der Vorsteuerabzug nicht im Dezember zu gewähren ist, obwohl das Rechnungsdatum im Dezember liegt und die Rechnungen im Dezember in den Briefkasten geworfen wurden? Frage 2: Wann gelangt man in den für den Vorsteuerabzug notwendigen Besitz einer Rechnung, mit Einwurf der Rechnung in den Briefkasten oder erst mit Öffnung des Briefumschlags?
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