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§ 15 a Abs. 1. S. 1. UStG,Vorsteuerberichtigung,Kleinunternehmer

Unsere Mandantin erzielt steuerfreie Einnahmen aus der Tätigkeit als Heilpraktikerin. Sie war einmal als Fußpflegerin tätig und erzielte somit auch steuerpflichtige Einnahmen. Seit dem Jahr 2020 erzielt sie nur noch steuerfreie Einnahmen. Sie hat steuerfreie Einnahmen im Jahr 2020 i.H.v. 29.400 € und im Vorjahr steuerfreie Einnahmen i.H.v. 48.623,50 € und steuerpflichtige Einnahmen i.H.v. 232,77 €. Wir überlegen, zur Kleinunternehmerregelung zu wechseln. Unsere Mandantin hat seit dem 24.08.2017 einen Audi A3 mit brutto AHK i.H.v. 40.051,51 €. Seitdem wurde auch die Privatnutzung (Fahrtenbuchmethode) versteuert. Uns stellt sich nun die Frage, ob der § 15a UStG in Kraft tritt und wir die VSt berichtigen müssen für den Pkw.
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