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Umsatzsteuer,PV-Anlage,Vorsteuerabzug

Einzelunternehmer P betreibt bis Mitte 2020 auf eigenem bebauten Grundstück im EG eine Gaststätte. Im OG befindet sich die private Wohnung. Ab Mitte 2020 ist die Pizzeria „stillgelegt“, und P betreibt einen Gewerbebetrieb im Bereich Bitcoin. Dafür hat er in den Räumlichkeiten der Gaststätte vier Rechner stehen, mit denen er dem sog. „Mining“ nachgeht. Daneben hat P im Jahr 2020 eine PV-Anlage (ca. 22 kWp) inkl. Speicher auf dem Dach installieren lassen. Ertragsteuerlich liegen also unstrittig zwei (bzw. drei) Gewerbebetriebe vor: 1. Pizzeria (bis Mitte 2020) 2. Bitcoin (ab Mitte 2020) 3. Photovoltaikanlage (ab 2020) Umsatzsteuerlich ist lediglich ein Unternehmen vorhanden. Weitergehende Erläuterungen zur Photovoltaikanlage Der Strom der PV-Anlage wird a) in der Privatwohnung direkt oder aus dem Speicher verwendet, b) in der Gaststätte gar nicht verwendet, da geschlossen, c) im Bereich Bitcoin für die Rechner verwendet (direkt/aus dem Speicher), d) der Rest wird ins öffentliche Netz eingespeist. Der produzierte Strom wird wie oben beschrieben für Ausgangsumsätze verwendet: a) Umsatzsteuerpflichtiger Eigenverbrauch b) Unternehmerische Nutzung für umsatzsteuerpflichtige Ausgangsumsätze c) Unternehmerische Nutzung für umsatzsteuerfreie Ausgangsumsätze (???) d) Steuerpflichtiger (Ausgangs-)Umsatz Ergänzend folgende Überlegung zu Buchstabe c) Stromverwendung im Bereich Bitcoin: Alternative 1: Der Strom, der im Bereich Bitcoin verbraucht wird, wird direkt von der PV-Anlage an das EU geliefert, und es handelt sich um einen nicht umsatzsteuerbaren Innenumsatz? Alternative 2: Oder wird der Strom, der nicht ins Netz eingespeist wird, zunächst im Gesamten als umsatzsteuerbarer und -pflichtiger Eigenverbrauch in den Privatbereich geliefert und dort „weitergereicht“ an den Bereich „Bitcoin“? Die Zuordnung der PV-Anlage zum Unternehmensvermögen ist erfolgt, die unternehmerische Nutzung liegt unstrittig über 10 % (wurde geprüft). Es stellt sich nun die Frage nach dem Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der PV-Anlage: Darf die VorSt zu 100 % in Abzug gebracht werden? Oder sind die umsatzsteuerfreien Umsätze aus dem Bereich Bitcoin (anteilig) schädlich für den Vorsteuerabzug? Insbesondere die beiden oben dargestellten „alternativen Überlegungen“ bei der Stromlieferung an den Bereich Bitcoin machen uns „Probleme“ bei der Lösung.
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