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gemeinnütziger Verein,Vorsteueraufteilung

Schilderung des Sachverhalts: Unser Mandant ist ein Eissportverein. Das gesamte Eisstadion mit einer Vereinsgaststätte gehört der Stadt und wird kostenlos dem Eissportverein überlassen. Der Verein verpachtet die Vereinsgaststätte an einen anderen Unternehmer unter Verzicht auf die Befreiungsvorschrift nach § 4 Nr. 12a UStG mit Ausweis der 7%igen Umsatzsteuer und führt diese auch ans Finanzamt ab. Die Vereinsgaststätte wurde von der Stadt renoviert, diese Kosten wurden auch durch die Stadt getragen. Jetzt möchte die Stadt, dass der Verein die Kosten für die Anschaffung der Einrichtung (Kühltheke, Herd, Geschirrspüler, Waschmaschine usw.) der Vereinsgaststätte trägt. Wenn der Verein diese Kosten trägt bzw. bezahlt, hat er auch entsprechende Rechnungen mit ausgewiesener Vorsteuer, welche auf seinen Namen lauten. Der Abzug der Vorsteuer bei unserem Eissportverein erfolgt jedoch nicht zu 100 %, sondern 42,58 % sind nicht abzugsfähige Vorsteuer, da diese auf den ideellen Bereich entfallen. Unsere Frage: Darf der Verein die Vorsteuer aus der Rechnung für die Anschaffung der Einrichtung der Vereinsgaststätte voll zu 100 % abziehen oder nur im Verhältnis der jeweiligen Nutzungen (ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb und wirtschaftl. Geschäftsbetrieb)? Die Kosten bzw. Vorsteuer wären eigentlich nur einem Bereich (der Vermögensverwaltung) zuzuordnen, und da wird auch die Umsatzsteuer aus den Einnahmen „Verpachtung Gaststätte“ voll ans Finanzamt abgeführt. Danach wäre eigentlich die Vorsteuer auch voll zu 100 % abzugsfähig.
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