Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

Umsatzsteuer,Vorsteuerabzug,Option zur Umsatzsteuer

GbR ist Eigentümerin einer denkmalgeschützten Immobilie (alte Bankiers-Villa) – Baujahr 1888/89. Nutzung 1990 bis Mitte 1997 als Flüchtlingsunterkunft Nutzungsänderung für die Umnutzung als Bürogebäude – Bauantrag vom 05.02.1998 Es wurde kein neuer Wohnraum geschaffen. Bauabnahme nach Fertigstellung am 04.04.1999. Folgende Arbeiten haben das Gebäude wieder in einen benutzbaren Zustand versetzt: Außen: • Reinigung/Ausbesserung Backsteinfassade und Natursteinsockel • Reparatur Haustür • Fenstergitter, Umwehrungen und Eingangsvordach werden repariert und soweit möglich feuerverzinkt bzw. mit Anstrich versehen. • Sämtliche Fenster im Hause werden erneuert, wobei die neuen Fenster im Aussehen den alten Fenstern entsprechen sollen. • Die Rollläden werden erneuert. • Die Holzteile unterseitig an den Dachüberständen werden gereinigt und neu angestrichen. • Die Außentreppen und Außenpodeste werden repariert. Innen: • Die Innentreppe vom Erdgeschoss bis zum Dachgeschoss wird komplett repariert, wobei fehlende bzw. beschädigte Bauteile analog zu den historischen Vorbildern ersetzt werden. • Der Fliesenboden im Flur des Erdgeschosses wird repariert und Fehlstellen werden ergänzt. • Die Innentüren in allen Etagen werden instandgesetzt. Nicht mehr verwendbare Türen werden durch neue Türen entsprechend den Originalvorbildern ersetzt. • Das Parkett in den straßenseitigen Räumen des Erdgeschosses wird repariert und neu versiegelt. • Die nachträglich eingebauten leichten Trennwände werden entfernt. • Die Wandflächen in allen Geschossen werden saniert. Schadhafte Putzstellen werden ersetzt, Altanstriche und Tapeten entfernt. Die Wände erhalten neue Tapeten (Glasfaser bzw. Raufaser) mit Latexanstrich. • Die vorhandenen Bodenbeläge, soweit es sich um PVC- bzw. Linoleumbeläge handelt, werden entfernt. Im Erdgeschoss soll im nordostseitigen Anwaltszimmer Parkettboden eingebaut werden. Im Obergeschoss und Dachgeschoss sind Teppichböden für die Büroräume vorgesehen, Sanitärräume erhalten Fliesenboden. • Die Stuckdecke in den straßenseitigen Räumen des Erdgeschosses wird restauriert. • Der Wintergarten erhält eine neue Dachabdichtung. • Die vorhandene Haustechnik (Heizung, Sanitär, Elektro) wird abgesehen von der Wärmeerzeugung und den Hausanschlüssen komplett entfernt und heutigen Erfordernissen entsprechend neu erstellt. Die Immobilie wurde mit notariellem Vertrag vom 28.05.2021 veräußert. Im notariellen Kaufvertrag wurde auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichtet. Im Zeitpunkt des Verkaufs wurde die Immobilie zu 37,62 % umsatzsteuerpflichtig vermietet, und zu 62,38 % erfolgte eine umsatzsteuerfreie Vermietung. Die Finanzverwaltung hat festgestellt, das aufgrund vorgenannter Vermietungssituation ein vollständiger Vorsteuerabzug aus dem Erwerb nicht gegeben ist. Frage 1: Ist § 27 Abs. 2 UStG auch für den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb der Immobilie grundsätzlich anzuwenden? Frage 2: Sofern § 27 Abs. 2 UStG auf die Vorsteuer aus dem Erwerb grundsätzlich anzuwenden wäre, kann davon ausgegangen werden, dass die obigen Instandhaltungs- bzw. Sanierungsmaßnahmen dem Gebäude das Gepräge geben und damit kein Altbau im Sinne des § 27 Abs. 2 UStG mehr vorliegt?
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von TaxPertise abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie TaxPertise jetzt 14 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert?

Noch nicht registriert?

Bestellen Sie TaxPertise und starten Sie Ihre Recherche in unseren umfangreichen Kurzgutachten noch heute!

Jetzt 14 Tage kostenlos testen!

Login

Passwort vergessen