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Umsatzsteuer,Vorsteuerabzug,Zuordnung zum Unternehmensvermögen

Unser Mandant bewohnt mit seiner Familie ein altes Schloss. Die ehemalige Scheune baut er im Jahr 2020 bis ins Jahr 2022 um. Darin wird er zwei Wohnungen erbauen. Die Scheune wurde komplett entkernt, nur die Außenwände blieben bestehen. Die Kosten für die Erstellung der Wohnungen sind unstreitig Herstellungskosten. Nun ist sich unserer Mandant noch nicht sicher, ob er diese Wohnungen fest vermieten möchte oder als Ferienwohnung. Die Vermietung als Ferienwohnung wäre umsatzsteuerpflichtig. Wir haben erst jetzt im Februar 2022 von diesem Bauvorhaben erfahren. Eine zeitnahe Zuordnung durch Meldung an das Finanzamt wurde nicht vorgenommen. Unsere Frage ist, ob eine solche aktive zeitnahe Zuordnungsinformation an das FA gar nicht erforderlich ist, da das gesamte Gebäude mit beiden Wohnungen dann vollständig zur Ferienwohnungsvermietung genutzt werden würde. Wenn sich unser Mandant dann für die Vermietung als Ferienwohnung entscheidet, darf er die Vorsteuer aus den Herstellungskosten voll ziehen, auch wenn er erst im Jahr 2022 die Umsatzsteuerjahreserklärung 2020 abgibt?
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