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Umsatzsteuer,Vorsteuerabzug,Zuordnung zum Unternehmensvermögen

Unser Mandant ist Unternehmer. Er betreibt mehrere Gewerbebetriebe in unterschiedlichen Branchen (Fensterbau, Hotel, Gästehaus sowie umsatzsteuerfreie und umsatzsteuerpflichtige Vermietungen). Es werden konsolidierte Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen abgegeben. Es gilt, umsatzsteuerrechtlich folgenden Sachverhalt zu bewerten: Mit Notarvertrag vom 2.5.2016 hat unser Mandant ein bebautes Grundstück zum Alleineigentum erworben. Der Grundbesitz wird im notariellen Vertrag als „Wohngebäude, ehemaliges Zweifamilienhaus“ bezeichnet. Belastungen des Grundbesitzes sind nicht eingetragen, ebenso keine Baulasten und Dienstbarkeiten. Das Gebäude unterliegt nicht dem Denkmalschutz. Das Grundstück befindet sich in einem Waldgebiet, ist nicht an das öffentliche Stromnetz angeschlossen und verfügt auch über keinerlei Kanalisation. Das Grundstück wurde bisher nicht genutzt. In den Jahren 2017–2019 wurden umfangreiche Um- und Ausbaumaßnahmen durchgeführt. Die hierauf entfallenden Vorsteuerbeträge wurden im Rahmen der laufenden Umsatzsteuervoranmeldungen in Ansatz gebracht. Durch die Baumaßnahmen entstanden keine weiteren Wohn- bzw. Nutzflächen. Die Bausubstanz des Gebäudes als solches wurde nicht verändert. Eine tatsächliche Verwendung des Objekts fand bis dato nicht statt (Leerstand). . Unser Mandant hatte die Absicht, dieses Objekt als Ferienwohnung den entsprechenden Kundenkreisen dauerhaft anzubieten. Im Rahmen zweier Umsatzsteuer-Sonderprüfungen versagte das Finanzamt den Vorsteuerabzug aus diesen Baumaßnahmen. Unser Mandant wurde zum damaligen Zeitpunkt steuerlich nicht beraten, so dass er die Umsatzsteuernachzahlungen aufgrund der Umsatzsteuersonderprüfungen geleistet hat. Wir wurden mit der Erstellung der Jahresabschlüsse und der Umsatzsteuererklärung 2017 beauftragt. In der Umsatzsteuerjahreserklärung wurden von uns die Vorsteuern aus den Baumaßnahmen erneut in Ansatz gebracht (100 %). Eine gemischte Nutzung dieses Objekts war nicht vorgesehen. Aus persönlichen Gründen (getrennt lebend von der Ehefrau) hat unser Mandant das Objekt vorübergehend seit Anfang 2021 selbst bezogen, es wird also teilweise selbstgenutzt. Die restlichen Räume sind weiterhin Leerstand. Mit Datum vom 26.11.2021 hat das Finanzamt den Umsatzsteuerbescheid 2017 erlassen ohne Berücksichtigung der beantragten Vorsteuern aus den Baumaßnahmen des Ferienhauses. Als maßgebliche Begründung für die Versagung des Vorsteuerabzugs führt das Finanzamt die „fehlende Zuordnungsentscheidung“ an, obwohl erstmalig die Vorsteuern im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldungen geltend gemacht wurden. Wir vertreten hierzu folgende Auffassung: Das Objekt sollte als Ferienhaus und damit zu 100 % unternehmerisch genutzt werden. Eine Zuordnungsentscheidung, wie hier vom Finanzamt gefordert, ist nur dann vom Unternehmer zu treffen, wenn ein einheitlicher Gegenstand, hier das Ferienhaus, sowohl für unternehmerische als auch für unternehmensfremde Zwecke Verwendung findet. Eine gemischte Nutzung des Objekts war zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht vorgesehen. Eine Zuordnungsentscheidung war daher nicht erforderlich. Auch der Leerstand des Gebäudes führt zu keiner abweichenden Betrachtung des Sachverhalts. Der Vorsteuerabzug besteht daher u.E. zu Recht.
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