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Zeitpunkt,Zuordnung,Steuererklärung

Dachdecker D ist Regelunternehmer und mtl. zur Abgabe einer UStVA verpflichtet. Die Buchhaltung wird mtl. erstellt und die VA eingereicht. Im Jahr 2020 erwirbt er ein Grundstück, dass in den Jahren 2021/2022 mit zehn  Garagen (zur Fremdvermietung zur Unterstellung von Fahrzeugen) und einem Wohnhaus bebaut wird. Die Belege zu den Baukosten reicht D nicht beim Steuerberater ein, und es wird auch daher keine Vorsteuer geltend gemacht. Im Oktober 2022 wird der Jahresabschluss 2021 erstellt, und der Vorgang fällt auf. Die Baukosten haben 600 T€ + 19 % USt betragen. Die Nutzung des Wohnhauses (in dem sich auch Büroräume für den Dachdeckerbetrieb befinden) ist noch nicht final geklärt. Ursprünglich war geplant, hier eine Betriebswohnung für einen Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen. Derzeit tendiert D dazu, nach Fertigstellung Ende 2022 selbst einzuziehen. Frage: Steht D noch der Vorsteuerabzug für die Baukosten (ggf. anteilig) zu? Hat die Frist für die Mitteilung der Zuordnung zum 31.7.2022 hier Bedeutung?
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