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Zeitpunkt,Ziehen

Rechtsanwalt A wohnt in E-Stadt. Er betreibt neben seiner Tätigkeit in einer Partnerschaftsgesellschaft eine kleine eigene Kanzlei in der 100 km entfernten W-Stadt. Dort erwarb er gemeinsam mit seiner Ehefrau (je zu 0,5) eine kleine Eigentumswohnung, in der er zwei Tage pro Woche seine in W-Stadt erlangten Aufträge bearbeitet sowie übernachtet. Vor der Erstnutzung der Wohnung hat A diese renoviert, um sie für seine Zwecke nutzen zu können. Soweit die Wohnung für die Übernachtungen genutzt wird, geschieht dies ertragsteuerlich „im Rahmen doppelter Haushaltsführung“. Würde A für die Übernachtungen ein Hotel nutzen, wäre die von dort in Rechnung gestellte USt als Vorsteuer abziehbar, weil die Nutzung der dortigen Gegebenheiten im Rahmen seines Unternehmens erfolgen würde. Frage: Sind die im Rahmen der Renovierung anfallenden Vorsteuern sowie die Vorsteuern auf die späteren Verbrauchskosten in vollem Umfang abziehbar oder nur anteilig für die anwaltschaftliche Nutzung der Immobilie? Meines Erachtens müsste ein 100%iger Vorsteuerabzug erfolgen, da die Nutzung zu Wohnzwecken durch das Unternehmen veranlasst ist.
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