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Umsatzsteuer,Vorsteuerabzug,Zuordnung zum Unternehmensvermögen

Unser Mandant hat im Jahr 2018 eine um 1890 gebaute alte Schule erworben, um sie zu sanieren/umzubauen und danach zu vermieten. Das Vorhaben wurde unter anderem durch ein Zuschussprogramm (EPLR/IKEK Main-Kinzig-Kreis) gefördert, da das Gebäude denkmalgeschützt ist. Unser Mandant plante von Anfang an, das Gebäude in vollem Umfang zu vermieten. Es entstanden drei Wohnungen, entsprechend hohe nachträgliche Herstellungskosten sind angefallen. Uns war zunächst nicht bekannt, dass zwei der drei Wohnungen (1. OG und 2. OG) als Ferienwohnungen genutzt werden sollen. Ab 1.1.2020 wurde das EG langfristig an eine Privatperson vermietet, grundsätzlich also steuerfrei nach § 4 Nr. 12a UStG. Ab 1.7.2021 wurden das 1. OG und 2. OG (64 % der Gesamtwohnflächen) an Feriengäste vermietet, grds. nicht steuerfrei nach § 4 Nr. 12 S. 2 UStG, kurzfristige Beherbergung. Auch die Absicht der steuerpflichtigen Vermietung der beiden Obergeschosse bestand von Anfang an/Kauf des alten Gebäudes. Unser Mandant möchte auf die Kleinunternehmerregelung nach § 19 (2) UStG verzichten. Uns stellt sich nun folgende Frage: Für unseren Mandanten war von Beginn an klar, dass er das Gebäude zu 100 % als Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne nutzen möchte, zu ca. 34 % mit umsatzsteuerfreien Ausgangsumsätzen, zu 64 % mit umsatzsteuerpflichtigen. Wir möchten dementsprechend 64 % der Vorsteuer der Herstellungskosten der vergangenen Jahre 2018–2020 geltend machen. Haben wir ein Problem mit der Zuordnungsentscheidung, die man bis zum 31.5.2019 hätte treffen müssen? In der Literatur wird bei der Entscheidung zur Zuordnung lediglich zwischen „vorsteuerunschädlicher unternehmerischer Tätigkeit“ und „privaten Zwecken“ unterschieden. Dies gilt unter anderem für alle Beispiele im UStAE unter Abschn. 15.2c. Unseres Erachtens musste der Mandant gar keine Zuordnung treffen, da nie eine (teilweise) private Nutzung angedacht war? Ertragsteuerlich ist die Einkommensteuer 2018 bestandskräftig veranlagt, der EStB 2019 ist hinsichtlich der Vermietung und Verpachtung nach § 165 AO unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangen.
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