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Umsatzsteuer,Organschaft,Vorsteuerberichtigung

Die Tochterunternehmen A und B bilden mit ihrem Mutterunternehmen M eine umsatzsteuerliche Organschaft. A errichtet ein Gebäude und möchte dieses umsatzsteuerpflichtig vermieten. B beauftragt die Bauleistungen von fremden Dritten und berechnet diese an A mit einem Aufschlag (Marge) (ohne Umsatzsteuer innerhalb des Organkreises) weiter. Im Organkreises wird die Vorsteuer aus den von B eingekauften Bauleistungen durch die Organträgerin M gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht. Nach Fertigstellung wird ein Teil des Gebäudes von A doch umsatzsteuerfrei an Dritte vermietet. Es kommt zur Korrektur der Vorsteuer nach § 15a UStG. Fragen: Ist die Bemessungsgrundlage für die Korrektur der Vorsteuer jene, welche B beim Bezug der Bauleistungen von Dritten bezahlt hatte? Ist die Weiterverrechnung der Bauleistungen an A durch B mit Marge unbeachtlich? Auf welcher Ebene findet die Korrektur der Vorsteuer statt, in der Umsatzsteuererklärung der Organträgerin M?
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