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Photovoltaikanlage,Stromlieferung an Mieter,Nebenleistung

Ein Mandant von mir hat ein großes Mehrfamilienhaus gebaut und beliefert mit Strom aus der eigenen Photovoltaikanlage seine Mieter. Einen Anteil von 50 % speist er ins Netz ein, einen Anteil von 50 % wird er vermutlich selbst verbrauchen. Die OFD Karlsruhe hat sich zu unserem Thema wie folgt geäußert: „Auch nach Wegfall des Eigenverbrauchsbonus oder im Rahmen des Marktintegrationsmodells liegt eine ausschließliche unternehmerische Verwendung der Photovoltaikanlage vor, wenn der selbst erzeugte Strom unmittelbar im eigenen Unternehmen verwendet, direkt vermarktet, dem Netzbetreiber zum Verkauf an der Börse angedient oder an einen Mieter geliefert wird. Die Lieferung an den Mieter ist grundsätzlich eine unselbständige Nebenleistung zum Vermietungsumsatz (Abschn. 4.12.1 Abs. 5 Satz 3 UStAE) und damit nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfrei. Insoweit ist ein Vorsteuerabzug aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den laufenden Aufwendungen der Photovoltaikanlage nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG ausgeschlossen. Wird auf die Steuerbefreiung des Vermietungsumsatzes nach § 9 Abs. 1 und 2 UStG verzichtet, ist auch die Stromlieferung steuerpflichtig." Ich würde es so verstehen. dass die Photovoltaikanlage im Zeitraum der erstmaligen Verwendung höchstens zu 50 % dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden kann. Jährlich muss dann überprüft werden, ob 50 % Einspeisung erreicht werden, und entsprechend muss dann eine §-15a-Korrektur vorgenommen werden. Korrekt?
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