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Umsatzsteuer,Vorsteuerabzug,Bauherren-GbR

Einer unserer Mandanten hat ein landwirtschaftliches Einzelunternehmen und ein darin erfasstes Betriebsgrundstück im Außenbereich, das bisher mit einem Pferdestall bebaut ist. Auf einer kleinen Teilfläche dieses Grundstücks wird zurzeit ein Wohnhaus errichtet (damit der Mandant näher am Stall wohnt). Die zu bebauende Grundstücksteilfläche soll auch künftig als gewillkürtes Betriebsvermögen verbleiben. Das Haus soll im Obergeschoss private Wohnräume enthalten (die rein privat genutzt werden) und im Erdgeschoss betriebliche Büros sowie Sanitär- und Sozialflächen für die Mitarbeiter. Obwohl nur der Mandant selbst Eigentümer des Grundstücks ist, haben den Bauantrag für das Haus aber er und seine Ehefrau gemeinsam gestellt, und das Bauvorhaben wurde auch so genehmigt. Die einzelnen Bauhandwerker-Verträge haben die Eheleute dann konsequent als „Bauherren-GbR“ abgeschlossen. Die bislang vorliegenden Rechnungen der Baufirmen sind gesplittet: Die Kosten für die Erstellung des betrieblichen Anteils des Gebäudes haben die Baufirmen an den Mandanten direkt als Rechnungsempfänger gestellt, sie verweisen aber als Auftraggeber auf die „Ehegatten-GbR“. Ertragsteuerlich werden nun durch uns nur die Baukosten für die Erdgeschossflächen aktiviert (und zwar nur der Anteil des Ehemanns). Umsatzsteuerlich stellt sich für uns aber folgendes Problem dar: Leistungsempfänger auch der betrieblich zu nutzenden Gebäudeteile ist ja nicht der Mandant (sondern die Ehegatten-GbR), obwohl jede einzelne bislang vorliegende Rechnung (die sich auf das Erdgeschoss bezieht) jeweils auf den Mandanten direkt ausgestellt ist und so eigentlich für den Vorsteuerabzug geeignet wäre. Mit BMF-Schreiben vom 27.10.2021 hat zwischenzeitlich die Finanzverwaltung in Abkehr vom strengen Rechnungsformalismus erleichterte Anforderungen für die Rechnungstellung erlassen, wenn die Gemeinschafter einer Bruchteilsgemeinschaft bei gemeinsamem Leistungsbezug als Leistungsempfänger anzusehen sind. Rechnungen müssen nicht an den jeweiligen Gemeinschafter unter Ausweis seiner Anschrift ausgestellt werden. Ausreichend ist vielmehr die Angabe des vollständigen Namens und der vollständigen Anschrift der Gemeinschaft. Für unseren Fall ist aber schon die Anwendung dieses Erlasses fraglich, weil ja die Ehegatten am Objekt gar kein Bruchteilseigentum erwerben, sondern wegen des Formalismus im zivilrechttlichen Sachenrecht das Haus ins Eigentum des Grundstücks fällt (also nur der Mandant erwirbt sachenrechtlich am Haus Alleineigentum). Oder ist für die Anwendung des verwiesenen BMF-Schreibens auf den im Steuerrecht geltenden Wirtschaftsgutbegriff abzustellen, sodass hier die Ehegatten steuerlich zwei Objekte erwerben, nämlich das Obergeschoss zu Miteigentum (ins Privatvermögen) und das Erdgeschoss als weiteres Wirtschaftsgut zu Miteigentum, wovon dann der Mandant seine Hälfte als betriebliches Miteigentum auch umsatzsteuerlich ansetzen kann? Und dann hätten wir zwar Rechnungen vorliegen, die formal den Mandanten als Rechnungsempfänger ausweisen – aber das BMF-Schreiben sagt stattdessen aus, dass eigentlich die Gemeinschafter als Rechnungsempfänger ausgewiesen werden sollen. Oder ist auf diese „Vereinfachungsregelung“ auch wieder verzichtbar, wenn sogar als Rechnungsempfänger der betrieblich tätige Gemeinschafter ausgewiesen ist? Letztlich glauben wir aber nun – obwohl wir vor Beginn der Bautätigkeit geraten hatten, dass allein der Mandant (als Allein-Eigentümer des Grundstücks) auch als Bauherr auftreten sollte –, dass es in der jetzigen Situation umsatzsteuerlich günstiger ist, dass wir jetzt stattdessen dem Finanzamt gegenüber als umsatzsteuerlichen Unternehmer die Ehegatten-GbR ausweisen sollten: Dies mit der Begründung, dass nach Fertigstellung des Gebäudes eine mietweise Überlassung des Erdgeschosses durch die GbR an den (vollumfänglich umsatzsteuerpflichtig tätigen) landwirtschaftlichen Betrieb des Mandanten beabsichtigt ist. Denn in diesem Fall wäre doch die Bauherren-GbR umsatzsteuerlich unternehmerisch tätig und könnte dann ja die Vorsteuer aus den Baukosten, die sich auf das Erdgeschoss beziehen, vollständig ansetzen (und nicht nur auf die Hälfte des Mandanten beschränkt). Aber dann müssten wir wahrscheinlich die Rechnungen nochmal dahingehend korrigieren lassen, dass als Adressat auch formal die Ehegatten-GbR explizit als Rechnungsempfänger aufgeführt wird.
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