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Vorsteuerabzug,Unternehmer,Wirtschaftliche Tätigkeit

Meine Mandantin, eine GmbH, hat die Verpflichtung gegenüber ihrem Gesellschafter, eine Pensionszusage zu zahlen. Entsprechend hat der Gesellschafter und Geschäftsführer eine Forderung. In jedem Jahr wird ein Pensionsgutachten durch die verpflichtete Gesellschaft erstellt, in dem sowohl der Passivbetrag als auch der Aktivbetrag neu berechnet werden. Da der Gesellschafter/Geschäftsführer seit zwei Jahren berufsunfähig ist und die Gesellschaft keine Mitarbeiter beschäftigt, übt die Gesellschaft ihren gewerblichen Geschäftsbetrieb nicht mehr aus. Es werden keine umsatzsteuerpflichtigen Umsätze mehr erzielt. Der derzeitige Geschäftsbetrieb der Gesellschaft liegt in der Abwicklung der Pensionszusage, und zwar wie folgt: Die Versicherungsgesellschaft zahlt über eine Rückdeckungsversicherung die vertraglich vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente an die Gesellschaft. Dieser Versorgungsbezug wird über eine Gehaltsabrechnung an den Gesellschafter/Geschäftsführer weitergereicht und überwiesen. Als Betriebsausgaben fallen weiterhin vorsteuerbelastete Steuerberatungskosten und Zinsen an. Kann nunmehr auf dieser Basis die GmbH Vorsteuer ziehen, obwohl keine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird?
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