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Umsatzsteuer,Einfuhrumsatzsteuer,Vorsteuerabzug

Ein deutscher Mandant erwirbt gebrauchte Kfz aus der Schweiz, die Abfertigung erfolgt über eine Spedition, welche die Kfz transportiert und alle Zollmodalitäten abwickelt. Wir haben beim Finanzamt den Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer beantragt. Als Nachweise wurden dem Finanzamt die Kontenblätter sowie EUSt-Bescheide und -Belege überreicht. Teilweise wurde diese EUSt erst bei Weiterverkauf des Fahrzeugs geltend gemacht. Beispiel: Erwerb im Dezember, Verkauf im Januar – sämtiche Steuern (USt und EUSt) wurden erst für Januar angemeldet. Dies erfolgte allein aus Gründen der Praktikabilität und Effizienz und war mit dem Mandanten so abgesprochen. Das Finanzamt möchte nun die EUSt nur erstatten, wenn sie nach § 15 (1) Nr. 2 UStG als VSt abzugsfähig ist, lt. Datenbank (OZEAN) des Zolls. Einen Abgleich kann ich nicht vornehmen, die deutlich geringeren Zahlen dieser Datenbank kann ich auch nicht nachvollziehen. Es kann doch nicht sein, dass, obwohl EUSt nachweislich über eine Spedition beim Zoll angemeldet und entrichtet wurde und die Zahlungen alle plausibel sind, nur weil in irgendeiner Datenbank, worauf mein Mdt. keinen Einfluss hat, andere Werte stehen, er die EUSt nicht anerkannt bekommt, oder?
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