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Umsatzsteuer,Vorsteuerberichtigung,Instandhaltungsmaßnahmen

Eine Grundstücksgemeinschaft – bestehend aus den Personen A und B – besitzt eine im Jahr 2005 erworbene Doppelhälfte. Diese hatte sie in den Folgejahren umfangreich saniert. Bis zur Fertigstellung der umfangreichen Sanierungsmaßnahmen stand das Gebäude leer. Ab Mai 2009 wurden das Dachgeschoss und die Garage umsatzsteuerpflichtig an eine GmbH vermietet, an der B zu 40 % und ihr Sohn zu 60 % beteiligt sind. Der Sohn von B bewohnt seit Mitte 2009 die Doppelhaushälfte und zahlt die ortsübliche Miete. Die Vorsteueraufteilung erfolgte im Verhältnis der Nutzfläche: gewerbliche Vermietung 30 %, zu fremden Wohnzwecken 70 %. Aus den umfangreichen Renovierungsarbeiten 2005 bis 2009 wurden in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung der Grundstücksgemeinschaft in jedem Jahr 30 % der von den Handwerkern in Rechnung gestellten Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen. Ab dem 01.01.2020 kam es zu einer Nutzungsänderung. Die Doppelhaushälfte wird nun zu 100 % zu fremden Wohnzwecken genutzt (Sohn der B). Die Grundstücksgemeinschaft hat im Jahr 2010 anteilige Vorsteuerbeträge (30 %) in Höhe von 585 € geltend gemacht. Es handelt sich um Instandsetzungsarbeiten im Außenbereich sowie Kleinreparaturen am Gebäude. Im Jahr 2011 waren es 1.776 €. Im Jahr 2012 waren es 1.814 €. In den Folgejahren betrug der Vorsteueranteil zwischen 100 € und 700 €. Im Jahr 2017 musste die Heizung ersetzt werden. Die Gesamtmaßnahme betrug netto 9.819 €. Die anteilige Vorsteuer 30 % 470 €. Frage: Kommt es durch Übergang von einer durch Option nach § 9 UStG steuerpflichtigen Vermietung (30 %) zu einer nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a UStG steuerfreien Vermietung? Wenn nein, in welchen Fällen kommt es zur Vorsteuerberichtigung für Instandsetzungsarbeiten?
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