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Umsatzsteuer,Vorsteuerabzug,Unternehmereigenschaft

Die H GmbH wurde 2011 liquidiert. Die Gesellschaft war als Baugesellschaft tätig. Da offenkundig Vermögen (Grundstück) übersehen wurde, wurde ein Nachtragsliquidator bestellt. Aufgrund der Erlöse und (erwarteten) Kosten ergibt sich kein ertragsteuerlicher Überschuss. Das Grundstück wurde 2019 veräußert (ohne Umsatzsteuer). Die restlichen Aufwendungen – insbesondere Anwaltskosten – entstehen mit Schlussabrechnung im Jahhr 2022. Es stellt sich die Frage, ob die H GmbH die Vorsteuer aus den Eingangsrechnungen der Veräußerung des Grundstücks und der Anwaltskosten ziehen kann. Und wenn ja – in welchem Zeitraum? Dies vor dem Hintergrund, dass die Unternehmereigenschaft mit dem letzten Tätigwerden endet und der Zeitpunkt der Einstellung oder Abmeldung des Gewerbebetriebs unbeachtlich ist. Die spätere Veräußerung von Gegenständen des Unternehmensvermögens oder die nachträgliche Vereinnahmung von Entgelten gehören noch zur Unternehmertätigkeit.
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