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Umsatzsteuer,Vorsteuerabzug,Verwendungsabsicht

Sachverhalt: Am 10.01.2019 gründen die natürlichen Personen A, B, C und die D-GmbH die E-Grundstücks-GbR. Gesellschafter der D-GmbH sind A und B. Von Beginn an war geplant, zwei Grundstücke zu erwerben. Im Anschluss sollten diese Grundstücke zusammengelegt werden und die GbR sollte aufgelöst werden und jeder Gesellschafter erhält seinen Miteigentumsanteil entsprechend der Beteiligungsquote an der GbR. Nach erfolgter Teilung war geplant, dass die D-GmbH mit A und B+C einen Bauerrichtungsvertrag abschließt und für A und B+C auf dem Grundstück Wohnungen erstellt. Die D-GmbH erstellt im Rahmen der Bebauung für sich selbst einen Büroteil, den sie an einen umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer vermietet, und optiert hinsichtlich dieses Umsatzes zur Umsatzsteuer. Es sollte somit ein Wohn- und Geschäftshaus entstehen. EG Büroteil der D-GmbH, OG zwei Wohnungen für A und B+C. Durch zeitliche Verzögerungen wurde mit der Bebauung durch die D-GmbH bereits vor Teilung der GbR begonnen. Der zeitliche Ablauf stellt sich wie folgt dar: 10.01.2019 Gründung der GbR Zweck der Gesellschaft ist der Erwerb von Grundstücken, insbesondere von der X-Stadt und Herrn Y, sowie deren Zusammenlegung und Aufteilung im Rahmen der Bebauung. 29.10.2019 Bauantrag durch D-GmbH (Gesellschafterin der GbR) 12.02.2021 Baugenehmigung 01.08.2021 Baubeginn 10.02.2022 Auseinandersetzung GbR (Grundstück im Zustand der Bebauung) Die D-GmbH hat sowohl in der Planungsphase als auch seit dem Baubeginn im August 2021 den Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen geltend gemacht, da sie hinsichtlich des EG umsatzsteuerpflichtig vermieten will und hinsichtlich des OG Bauerrichtungsverträge mit A und B+C abschließen will und die Leistungen umsatzsteuerpflichtig an A und B+C berechnen wird. Fragen: 1. Ist es für den Vorsteuerabzug der D-GmbH schädlich, dass erst nach der Auflösung der GbR Bauerrichtungsverträge mit der D-GmbH abgeschlossen werden (Februar 2022)? 2. Ist es für den Vorsteuerabzug ausreichend, dass die GbR-Gesellschafter von Beginn an geplant haben, die D-GmbH mit der Errichtung zu beauftragen, dieser Auftrag jedoch bis dato nur mündlich erteilt wurde und nun durch die Bauerrichtungsverträge schriftlich fixiert wird?
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