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Meine Mandantin ist eine Ehegatten-GbR, die ein Gebäude mit einer PV-Anlage herstellen lässt. Das Gebäude wird fremdvermietet, die PV-Anlage erzeugt Strom für das Gebäude und speist Überschüsse ins Netz ein. Die mit dem Bau beauftragte Zimmerei wird vom Ehemann als Einzelfirma betrieben. In den Anzahlungsrechnungen 2018/2019 für den Bau des Gebäudes sind auch die Kosten für das Material der PV-Anlage einkalkuliert. Die Anlage wird 2019 in Betrieb genommen, das Gebäude ist 2019 bezugsfertig, die Abnahme erfolgte allerdings erst 2020. Für Gebäude und PV-Anlage gibt es 2021 die gemeinsame Schlussrechnung, auf der die PV-Anlage bisher nicht extra ausgewiesen ist. Frage: Wann kann die Vorsteuer für die PV-Anlage abgezogen werden?
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