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Umsatzsteuer,Vorsteuerabzug,Vorsteuerberichtigung

Meine Mandantin (GmbH) hat ein 2,5-geschossiges Bürogebäude errichtet. Geplant war damals, dass oben eine Penthousewohnung bzw. Betriebsleiterwohnung errichtet werden soll. Baurechtlich wurden auch private Wohnzwecke angegeben. Im Nachhinein wurde baurechtlich eine Nutzungsänderung beantragt für gewerbliche Zwecke. Dies wurde auch genehmigt. Nun wird ab 01.03.2022 umsatzsteuerpflichtig an die gewerblich geprägte GmbH & Co. KG vermietet. Die Option gem. § 9 Abs. 1 und 2 UStG wurde in Anspruch genommen. Sämtliche Herstellungskosten bzw. Vorsteuerbeträge im Jahr 2021 (ca. 50 T€) sind bislang in der USt-Voranmeldung bzw. Jahreserklärung 2021 noch nicht geltend macht worden. Frage: Ist es ggf. problematisch, dass damals eine Betriebsleiterwohnung geplant war, aber ab erstmaliger Verwendung nunmehr ein Büro vermietet wird und Vorsteuerbeträge bislang nicht geltend gemacht wurden? Das vermietete Büro enthält z.B. ein Gäste-WC sowie ein Badezimmer inkl. Dusche. Ferner gibt es auch noch eine Dachterrasse. Die USt-Jahreserklärung 2021 ist bislang noch nicht an das Finanzamt übermittelt. Ferner gab es bereits im Jahr 2020 (ab ca. November 2020) anteilige HK in Höhe von ca. 11 T€ (Ingenieur und Personenaufzug), wo der Vorsteuerabzug nicht geltend gemacht wurde.
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