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Umsatzsteuer,Option,Organschaft

Eine Asset-Management Gesellschaft X-GmbH hat über einen Mietvertrag ein Objekt mit Büroräumen angemietet, auf dessen Flächen die Mitarbeiter sitzen. Die X-GmbH hält fünf 100-%-Beteiligungen (YZ-GmbHs), die jeweils vermietete Immobilien halten. Die YZ-GmbHs haben selbst kein Personal. Als GFs der YZ-GmbHs fungieren teilweise die GFs der X-GmbH und teilweise fremde GFs. Die Immobilien der YZ-GmbHs sind teilweise umsatzsteuerpflichtig und teilweise umsatzsteuerfrei vermietet. Die X-GmbH erzielt ausschließlich umsatzsteuerpflichtige Umsatzerlöse aus Asset-Management-Leistungen sowie Geschäftsbesorgungsleistungen (BuHa, Controlling, IT etc.) mit ihren Beteiligungsgesellschaften sowie fremden Gesellschaften. In der oben gegebenen Konstellation (Alternative 1) ist eine Option zur USt des Vermieters der X-GmbH bzgl. des Mietvertrags des von der X-GmbH angemieteten Objekts nach § 9 (2) UStG möglich, da die X-GmbH ausschließlich umsatzsteuerpflichtige Ausgangsumsätze erzielt (100 %). Frage für Alternative 2: Im Fall, dass die X-GmbH mit ihren Beteiligungsgesellschaften eine USt-Organschaft begründet (Voraussetzungen der Organschaft seien in der Alternative 2 als gegeben unterstellt, da z.B. Personenidentität bei den GFs), beinhalten die Umsatzerlöse des Organkreises neben den steuerpflichtigen externen Umsätzen der X-GmbH auch steuerfreie und steuerpflichtige Vermietungserlöse der Beteiligungsgesellschaften. Frage: Ändert die Begründung der Organschaft etwas an der Optionsmöglichkeit des Vermieters bzgl. des MV mit der X-GmbH? Die Tätigkeiten des Personals der X-GmbH auf den Flächen haben sich nicht geändert im Vergleich zur Alternative 1. Die X-GmbH erzielt nun lediglich neben den steuerpflichtigen Außenumsätzen auch nicht steuerbare Umsätze mit den Organgesellschaften. Für die Frage des VSt-Abzugs hat die Begründung der Organschaft eine Auswirkung (insbesondere Anwendung eines Organschaftsschlüssels für nicht direkt zurechenbare Eingangsleistungen). Aber hat die Organschaft auch Auswirkungen für § 9 (2) UStG bei der Frage der Optionsmöglichkeit des Vermieters der X-GmbH?
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