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§ 4 Nr. 12 Buchst. a UStG,Zuordnungsgebot,§ 15a UStG

Die Eheleute C + B bauten ein Mehrfamilienhaus mit vier Wohneinheiten. Bauantrag Oktober 2017 Fertigstellung 01.11.2019 WE 01 EG links fremdvermietet als Wohnung 90,13 m² WE 02 EG rechts Leerstand als Wohnung 64,68 m² WE 03 OG links fremdvermietet als Wohnung 103,32 m² WE 04 OG rechts fremdvermietet als Wohnung 81,72 m² gesamt 339,85 m² = 100 % Zum 01.02.2022 werden die u. g. Wohnungen an die F-GmbH umsatzsteuerpflichtig vermietet. WE 02 EG 64,68 m² WE 04 OG 81,72 m² gesamt 146,40 m² = 43,08 % Alleingesellschafter der F-GmbH ist der Ehemann C. Eine Zuordnung zum Unternehmensvermögen der Grundstücksgemeinschaft C + B wurde nicht vorgenommen, da bei Fertigstellung nur steuerfrei vermietete Wohnungen vorhanden sind. Berechnung: Vorsteuer aus HK 172.315 € bis 30.11.2019 Vorsteuer-Korrektur 2022 17.231 € x 43,08 % = 7.423 € / 7.423 € x 11/12 = 6.805 € Vorsteuer-Korrektur ab 2023 bis 2028 7.423 € p.a. Vorsteuer-Korrektur 2029 17.231 € x 43,08 % = 7.423 € / 7.423 € x 10/12 = 6.185 € Frage: Können die Eheleute C + B eine Vorsteuerberichtigung i. S. § 15a UStG ab 2/2022 geltend machen oder wird eine Vorsteuerberichtigung aufgrund der fehlenden Zuordnungsentscheidung i. S. d. § 15 Abs. 1b UStG versagt? Wobei bei Fertigstellung des Gebäudes kein gemischtes Grundstück vorlag, sondern ein Gebäude zu ausschließlich nicht unternehmerischen Zwecken.
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