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Umsatzsteuer,Vorsteuerabzug,Geltendmachung

Unser Mandat hat im Jahr 2019 ein Mehrfamilienhaus erworben. Dieses war teilweise zu Wohnzwecken vermietet und stand teilweise leer. Unser Mandant hat im Jahr 2019 angefangen, die Wohnungen zu sanieren und einen Anbau zu bauen. Die Sanierung und der Anbau wurden im September 2022 abgeschlossen Ursprünglich war geplant, das Objekt weiterhin zu Wohnzwecken zu vermieten. Zwischenzeitlich hat sich ergeben, dass 52 % des Objekts zu gewerblichen Zwecken umsatzsteuerpflichtig vermietet werden sollen. Teilweise können die Sanierungs- und Anbaukosten direkt dem gewerblichen Teil zugeordnet werden, teilweise nur anteilig. Für 2019 und 2020 wurden keine Umsatzsteuererklärungen eingereicht. Unser Mandant möchte nun rückwirkend aufgrund der nun bekannten gewerblichen Vermietung die Vorsteuerbeträge aus den angefallenen Kosten geltend machen. Für uns stellt sich nun die Frage, ob wir rückwirkend Umsatzsteuerklärungen einreichen können, was allerdings auch zur Anpassung der eingereichten EÜRs 2019 und 2020 führen würde, da zumindest das Anlagevermögen angepasst werden müsste, oder ob die Beträge in einer Umsatzsteuererklärung 2021 (noch nicht eingereicht) bzw. einer Voranmeldung für 2022 angesetzt werden müssen.
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