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Umsatzsteuer,Vorsteuerberichtigung,Erhaltungsaufwendungen

Eine GmbH (A) möchte an eine andere Firma (B) im Rahmen der Geschäftsveräußerung im Ganzen eine Immobilie verkaufen. Die GmbH hat die Immobilie am 01.01.2018 auch mit einer Geschäftsveräußerung im Ganzen erworben. Die Voreigentümerin (C) hatte die Immobilie zum 31.12.2006 erworben, 100 % umsatzsteuerpflichtig. Es wurden im Jahr 2013 4.000 € und im Jahr 2016 136.000 € Dachsanierungen von der Firma C durchgeführt, dieses waren Erhaltungsaufwendungen. (B) hatte im Jahr 2019 eine Erweiterung von einer Rampe durchgeführt, deren Kosten als nachträgliche Herstellungskosten behandelt wurden in Höhe von 32.000 € netto. Ansonsten lagen nur kleinere Erhaltungsaufwendungen in den Jahren vor. Unsere Frage: Gehören die Erhaltungsaufwendungen bzw. auch die Dachsanierung auch in die BMG für die Berichtigung nach § 15a UStG? Oder nur die reinen Herstellungs- und Anschaffungskosten?
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