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Vorsteuerberichtigung,Sonstige Leistungen,§§ 13,15,15 a UStG

Der Sachverhalt ist wie folgt: Ein Grundstück (GruBo + Gebäude) – Es handelt sich um ein Hotel. Dieses wurde unter Verzicht auf die USt-Steuerfreiheit im Jahr 2015 (Juli) erworben. Des Weiteren wurden Sanierungs-/Renovierungsarbeiten durchgeführt. Die Vorsteuer wurde sowohl aus dem Erwerb (§ 13b UStG) als auch aus den Renovierungsarbeiten gezogen. Als die Sanierungsarbeiten beendet wurden, wurde das Hotel an Hotelgäste vermietet. Auch hier wurde die Vorsteuer aus den mit der Vermietung im Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben gezogen. Irgendwann im Jahr 2020 wurde entschieden, die Hoteltätigkeit zu beenden und den Gebäudekomplex zu Wohnungen umzubauen. Im Januar 2022 wurde das Grundstück mit den darauf stehenden Wohnungen veräußert. Im Kaufvertrag wurde nicht zur Umsatzsteuer optiert. Nun kommt es zur Vorsteuer-Berichtigung nach § 15a UStG für 3,5 Jahre. Folgende Fragen hätte ich: – Als die GmbH entscheidet, das Grundstück zur Wohnanlage umzubauen, darf aus den in diesem Zusammenhang stehenden Arbeiten keine Vorsteuer mehr gezogen werden. Korrekt? – Sind bei der Vorsteuerberichtigung die Sachverhalte „Erwerb – Veräußerung“ bzw. „Vermietung“ getrennt voneinander zu betrachten? Das heißt, wird das Grundstück ohne Optierung zur Umsatzsteuer veräußert, ist die Vorsteuer nur aus dem Kaufvertrag und den Renovierungsarbeiten zu berichtigen? Oder muss die gesamte Vorsteuer, auch aus den im Zusammenhang mit der Vermietung stehenden Betriebsausgaben, für 3,5 Jahre berichtigt werden? – Ab dem Zeitpunkt, wo entschieden wurde, das Hotel zu einer Wohnanlage umzubauen und zu verkaufen, muss eine VoSt-Berichtigung durchgeführt werden. Erstreckt sich diese auch auf die VoSt aus dem Kaufvertrag und Renovierungsarbeiten oder nur auf die im Zusammenhang mit der Vermietung stehenden Betriebsausgaben? – Ab wann beginnt für die VoSt aus den Renovierungen die Zehn-Jahres-Frist zu laufen? – Aus welchen im Zusammenhang mit der Vermietung stehenden Betriebsausgaben muss die VoSt berichtigt werden (z.B. Renovierungen im Hotel)? Gehören hierzu auch Reinigungsarbeiten, Erwerb von Bürobedarf etc.? – Wenn es von Anfang an bekannt ist, dass der Umbau zu einer Wohnanlage im Zusammenhang mit der künftigen Veräußerung des Grundstücks steht, sind die Aufwendungen (Leistungen des Architekturbüros und Kosten für Projektentwicklung) als Anschaffungskosten oder sofort abziehbare Betriebsausgaben zu verbuchen? Darf daraus VoSt gezogen werden?
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