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Umsatzsteuer,Unentgeltliche Wertabgabe,Vorsteuerabzug

Folgende Problemstellung: Mandant (Taxiunternehmer) war Einzelunternehmer. Es wurde eine GmbH & Co. gegründet, in der das Einzelunternehmen aufgehen sollte. Da das Einzelunternehmen kein eingetragener Kaufmann ist, war vorgesehen, die Wirtschaftsgüter zu Buchwerten an die KG zu übertragen. Der Mandant hatte nunmehr übereilt Ende 2019 das Einzelunternehmen abgemeldet. Die Steuerbescheide (Umsatzsteuerbescheid) für 2019 sind fest. Die Problematik ist nunmehr, dass zwar auf die Entnahme der Wirtschaftsgüter aus dem Einzelunternehmen Umsatzsteuer zu zahlen ist, die KG hieraus allerdings keine Vorsteuer geltend machen kann. Nach meinem Kenntnisstand ist eine Rücknahme der Gewerbeabmeldung nicht möglich. Ich hatte nunmehr die Idee, das Gewerbe für das Einzelunternehmen rückwirkend für 2019 noch einmal anzumelden und vielleicht so zu versuchen, aufgrund „neuer Tatsachen" den Entnahmetatbestand nochmals nachzumodellieren. Tatsache ist, dass dem Mandanten die Folgen nicht bewusst waren, und diese auch nicht beabsichtigt sind. Es ging lediglich darum, den IHK-Betrag für 2020 zu vermeiden. Gibt es eine Lösung, die Berechtigung zur Geltendmachung der Vorsteuer zu retten?
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