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Umsatzsteuer,Vorsteuerabzug,Ende Unternehmereigenschaft

Sachverhalt: Ein umsatzsteuerpflichtiger Gewerbetreibender, der zulässigerweise seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt hat, stellt den Betrieb zum Ende 01 ein. Nach 01 sind Betriebsausgaben entstanden, die unmittelbar noch den Zeitraum bis Ende 01 betreffen, zum Beispiel Entsorgungskosten, Energiekosten, Telekommunikationskosten, Rechts- und Beratungskosten für die Zeiträume bis einschließlich 01. Des Weiteren entstehen Rechts- und Beratungskosten im Jahr 03, zum Beispiel für die Erstellung der Umsatzsteuererklärungen 01 und 02 (Geltendmachung der Vorsteuer). Der Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen entsteht erst nach 01, weil entweder die Leistungen erst nach 01 erbracht wurden und/oder die entsprechenden Rechnungen erst in 02 oder später vorliegen. Fragen: 1. Ist die Annahme zutreffend, dass der Vorsteuerabzug aus Rechnungen, die die Abwicklung der unternehmerischen Tätigkeit betreffen, gegeben ist, auch wenn diese Rechnungen erst nach 01 vorliegen (die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungen wird unterstellt)? 2. Wenn ja, bleibt der Zusammenhang der Vorsteuer zu der aufgegebenen unternehmerischen Tätigkeit auch dann noch bestehen, wenn zum Beispiel im Jahr 03 eine steuerliche Außenprüfung für die unternehmerische Tätigkeit durchgeführt wird und hierbei Vorsteuer aus Rechts- und Beratungskosten anfällt? 3. Wie ist Vorsteuer aus Rechts- und Beratungskosten zu berücksichtigen, die in Jahren nach 01 entstehen, zum Beispiel für die Erstellung der Umsatzsteuererklärung 02 im Jahr 03?
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